Hat der Geschädigte, kein Ersatzfahrzeug angemietet, hat er grundsätzlich Anspruch auf Geldentschädigung im Sinne von § 249 Abs. 2 BGB, für die Entziehung der Nutzungsmöglichkeit seines Pkw´s. Die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung bemisst sich u. a. nach der Reparaturdauer. Der konkrete Tagessatz kann in der Regel dem Gutachten entnommen werden.

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